Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz kommt endlich die Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von 17.500 Euro auf 22.000 Euro. Ab 01.01.2020 gilt: Von der Kleinunternehmerregelung profitieren im Inland ansässige Unternehmer, deren
Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 22.000 Euro (zuvor 17.500 Euro) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt.
Bei einem Wechsel zur Kleinunternehmerschaft ist zu beachten:
Hat sich ein Unternehmer gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden, ist er zunächst für fünf Jahre gebunden. Möchte er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, kann er seine ursprüngliche Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen. Der Widerruf ist dabei spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. Sofern Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre Wirtschaftsgüter angeschafft haben, die zum Anlagevermögen gehören (z. B. Büroeinrichtung, Maschinen oder Firmenwagen), müssen sie unter Umständen die gezogene Vorsteuer anteilig berichtigen. Eine Berichtigung ist nur dann nicht notwendig, sollte die Vorsteuer des Wirtschaftsgutes 1.000 Euro nicht übersteigen. Unternehmer sollten sich frühzeitig Gedanken machen, ob sie für den Veranlagungszeitraum 2020 die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten.
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